Unsere Zusammenfassung (Teil 1) Neuerungen in der Personalabrechnung zum Jahreswechsel
Der Jahreswechsel bedeutet jedes Jahr nicht nur einen Start ins neue Jahr, sondern auch viel Bewegung in der Arbeitswelt. Wir möchten Ihnen in zwei Blogbeiträgen eine kurze Übersicht über wichtige Themen innerhalb der Entgeltabrechnung bereitstellen. - Teil 1
eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab dem Jahreswechsel wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend für Arbeitgeber. Bei der Ärzteschaft gilt dies bereits seit dem 01.01.2022. Dies bedeutet ein wichtiger Schritt hin zur Digitalisierung und weg vom Papier.
Arbeitnehmende müssen dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Die Kommunikation erfolgt direkt zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse sowie Arzt (oder Krankenhaus) und Krankenkasse. Die Arbeitnehmenden erhalten bis auf Weiteres eine Papierbescheinigung, welche jedoch nur informellen Charakter hat. Der Arbeitnehmer ist auch weiterhin in der Pflicht, seinen Arbeitsausfall dem Arbeitgeber zu melden.
Arbeitnehmende müssen dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Die Kommunikation erfolgt direkt zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse sowie Arzt (oder Krankenhaus) und Krankenkasse. Die Arbeitnehmenden erhalten bis auf Weiteres eine Papierbescheinigung, welche jedoch nur informellen Charakter hat. Der Arbeitnehmer ist auch weiterhin in der Pflicht, seinen Arbeitsausfall dem Arbeitgeber zu melden.
BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) Pflicht
Die Digitalisierung schreitet ständig voran. So können ab dem 01.01.2023 Bescheinigungen lediglich in digitaler Form an die Agentur für Arbeit übermittelt werden. Davon betroffen sind:
- Arbeitsbescheinigung
- EU-Arbeitsbescheinigung
- Nebeneinkommensbescheinigung
Diese Pflicht gilt für alle Unternehmen, unabhängig von Unternehmensbranche oder -größe. In diesem Zusammenhang können Arbeitnehmende nicht mehr wie bisher der elektronischen Datenübermittlung widersprechen. Für Arbeitgeber entfällt dabei die Pflicht, ihre Beschäftigten über die elektronische Übermittlung der Daten zu benachrichtigen.
euBP - Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung
Eine weitere Neuerung in 2023 ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung. Diese ist bereits seit 2014 verfügbar, wird aber ab dem neuen Jahr verpflichtend für Arbeitgeber.
Das Verfahren fußt darauf, Daten der Entgeltabrechnung und der Finanzbuchhaltung im Vorfeld der Prüfung mit Datensätzen und Datenbausteinen, die in Grundsätzen der Rentenversicherung festgelegt sind, an die Rentenversicherung zu übermitteln. Nach Übermittlung an die Rentenversicherung werden die Daten geprüft.
- Inhalt einer euBP-Meldung
- Datensatz Steuerung
- Stammdaten Arbeitgeber
- Beitragsnachweise
- Stammdaten Arbeitnehmer
- Abrechnungsergebnisse Arbeitnehmer
Die digitale Übermittlung soll eine Arbeitserleichterung auf beiden Seiten mit sich bringen. Durch die elektronische Übermittlung erhält der Prüfer alle zur Prüfung benötigten Informationen. Die Rentenversicherung stellt auf der anderen Seite dem Arbeitgeber die Datensätze für die Meldekorrekturen und das Prüfergebnis in elektronischer Form bereit.
Es besteht, trotz Verpflichtung zum 01.01.23, noch die Möglichkeit zur Befreiung von der euBP bis zum 31.12.2026. Ein Befreiungsantrag muss beim Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung gestellt werden.